Reglement der Musikschule Region Stein

 

Einleitung

 

Die musikalische Bildung ist ein wichtiger Bestandteil einer gesamtheitlichen Erziehung unserer Kinder, die konsequent zu fördern ist. Die Entfaltung der Kinder geschieht im Wesentlichen über die Gemütskräfte, wozu das aktive Musizieren grosse Dienste leistet. Daneben werden auch andere wichtige Eigenschaften gefördert, wie Fantasie, Gedächtnis, Durchhaltewillen, Bewegungs- und Ordnungssinn sowie soziales Verhalten.

1. Allgemeines

In diesem Reglement und den dazugehörigen Pflichtenheften werden folgende Abkürzungen verwendet:

MSRS                                      Musikschule Region Stein
SuS                                         Schülerinnen und Schüler
VAM                                        Verband Aargauer Musikschulen
VMS                                        Verband Musikschulen Schweiz

Grundsatz

Unter der Bezeichnung Musikschule Region Stein (MSRS) bietet die Gemeinde Stein und die angeschlossenen Gemeinden Mumpf, Münchwilen, Obermumpf, Schupfart, Sisseln und Wallbach ihren Einwohnern den Instrumental-, Gesangs- und Ensembleunterricht sowie die musikalische Früherziehung an.
Die Gemeinde Stein ist Sitzgemeinde der MSRS.
Der Unterricht für Schülerinnen und Schüler (SuS) bis zur Vollendung der obligatorischen Schulzeit wird durch die Vertragsgemeinden und den Kanton unterstützt.

2. Organe

 

2.1 Gemeinderat

Die Finanzhoheit der MSRS unterliegt dem Gemeinderat Stein. Der Gemeinderat Stein ist Anstellungsbehörde für die Musikschulleitung, die Musiklehrpersonen und das Musikschulsekretariat.

Musikschulkommission

Die Musikschulkommission wird vom Gemeinderat Stein mittels Wahlannahmeerklärung gewählt und setzt sich wie folgt zusammen:
Ein Mitglied aus dem Gemeinderat Stein sowie je ein Mitglied aus den angeschlossenen Gemeinden, delegiert durch deren Gemeinderat. Die angeschlossenen Gemeinden können die Mitglieder in der Bevölkerung rekrutieren oder die Gemeinde selber vertreten.
Die Musikschulleitung ist mit beratender Stimme, das Musikschulsekretariat für das Protokoll in der Musikschulkommission vertreten.
Die Musikschulkommission konstituiert sich selbst und bestimmt aus ihren Reihen das Präsidium und das Vizepräsidium. Die Musikschulkommission hat die Aufsicht über die MSRS und übernimmt Aufgaben gemäss Pflichtenheft

Musikschulleitung

Auf Antrag der Musikschulkommission stellt der Gemeinderat Stein die Musikschulleitung an. Die Musikschulleitung ist für die musikpädagogische und organisatorische Leitung der Musikschule verantwortlich und übernimmt Aufgaben gemäss einem durch die Musikschulkommission erlassenen Pflichtenheft.

Musiklehrpersonen

Auf Antrag der Musikschulkommission und der Musikschulleitung stellt der Gemeinderat Stein die Musiklehrpersonen an. Als Lehrkräfte können nur fachlich ausgewiesene Musiklehrpersonen angestellt werden.
Die Musiklehrpersonen unterrichten an der MSRS und übernehmen Aufgaben gemäss einem durch die Musikschulkommission erlassenen Pflichtenheft.

Musikschulsekretariat

Auf Antrag der Musikschulkommission stellt der Gemeinderat Stein das Musikschulsekretariat an.
Das Musikschulsekretariat ist die Verwaltung der MSRS und übernimmt Aufgaben gemäss einem durch die Musikschulkommission erlassenen Pflichtenheft.

Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung Stein ist zuständig für die finanzielle Abwicklung, insbesondere für die Ausrichtung der Besoldung der Musikschulleitung, der Musiklehrpersonen, des Musikschulsekretariates, der Musikschulkommission sowie für das Inkasso der Betriebskosten der angeschlossenen Gemeinden.

 

3. Unterricht


3.1 Anmeldung und Abmeldung

An-, Ab- und Ummeldungen sind schriftlich und termingerecht dem Musikschulsekretariat abzugeben. Als Termin gelten der 15. Mai und der 15. Dezember. Die Anmeldung verlängert sich stillschweigend, sofern bis zum nächst gültigen Termin keine Ab- oder Ummeldung erfolgt. Dies gilt auch beim Übertritt an die Oberstufe. Ab- und Ummeldungen benötigen die Unterschrift der jeweiligen Musiklehrperson. Verspätete Meldungen können erst auf das nächste Semester berücksichtigt werden. Infolge Wegzug oder längerem Ausfall wegen Krankheit oder Unfall entscheidet die Musikschulkommission über eventuelle Rückvergütungen.

3.2 Unterrichtsort

Der Musikschulunterricht wird, bei genügenden Anmeldungen und je nach Instrument möglichst am Wohn- oder Schulort der SuS erteilt. Jede angeschlossene Gemeinde stellt für den Unterricht unentgeltlich geeignete Räume zur Verfügung.

3.3 Lektionen

Das Schuljahr entspricht demjenigen der Volksschule. Es gelten die Ferien- und Feiertagsregelungen der jeweiligen Gemeinden. An unterrichtsfreien Tagen der Volksschule infolge Lehrerweiterbildungen findet der Musikschulunterricht trotzdem statt. Fällt eine Musiklehrperson länger als zwei Wochen wegen Krankheit oder Unfall aus, wird vom Musikschulleiter eine Stellvertretung organisiert. Wenn die Musiklehrperson aus anderen Gründen fehlt, muss der Unterricht nachgeholt werden. Der Unterricht umfasst 1 Lektion pro Woche und mindestens 36 Wochen pro Schuljahr. Er beginnt spätestens in der 2. Schulwoche nach den Sommerferien. Die Dauer der Lektion wird durch die Musikschulkommission festgelegt.

3.4 Fächerangebot

Die Musikschulkommission bestimmt das Fächerangebot.
Bei zu geringer Fachbelegung können die SuS an andere Musikschulen gewiesen werden, wobei die Elternbeiträge die Selben bleiben wie an der MSRS.

3.5 Notenmaterial und Musikinstrumente

Instrumente und Notenmaterial gehen zu Lasten der SuS und der Eltern.

3.6 Lehrerzuteilung und Stundenplan

Die Musikschulleitung teilt die Musiklehrpersonen zu. Die Musiklehrpersonen erstellen den Stundenplan.

3.7 Veranstaltungen

Die MSRS führt in den Vertragsgemeinden regelmässig öffentliche Veranstaltungen wie Musizierstunden und Konzerte durch. Der öffentliche Musikvortrag im grossen und kleinen Rahmen ist ein wichtiger Bestandteil des Musikunterrichtes. Er dient den SuS zum Üben im öffentlichen Auftreten und gibt einen Einblick in die Tätigkeit der Musikschule.

 

4. SuS und Eltern

 

4.1 Pflichten der SuS

Die SuS sind verpflichtet die belegten Instrumentalfächer gewissenhaft, pünktlich und vorbereitet zu besuchen. Ist der Besuch des Unterrichtes wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund nicht möglich, ist die Musiklehrperson frühestmöglich zu benachrichtigen.

4.2 Versicherungen

Die Unfallversicherung ist Sache der SuS. Personen- und Sachschäden resultierend aus dem Betrieb der MSRS sind durch deren Haftpflichtversicherung der Gemeinde Stein versichert.

4.3 Pflichten der Eltern

Die Eltern fördern nach Möglichkeit den Musikschulunterricht ihrer Kinder und sorgen dafür, dass die SuS vorbereitet den Unterricht besuchen.


5. Dienstverhältnisse

 

5.1 Verträge

Die Musikschulleitung, die Musiklehrpersonen und das Musikschulsekretariat sind vom Gemeinderat Stein mittels individueller Arbeitsverträge angestellt.

5.2 Wahlbehörde

Die Musikschulkommission wird vom Gemeinderat Stein mittels Wahlannahmeerklärung gewählt. Die Musikschulkommissionsmitglieder werden vom jeweiligen Gemeinderat der angeschlossenen Gemeinden rekrutiert und delegiert.

5.3 Anstellungsbedingungen

Die Anstellung der Musikschulleitung, der Musiklehrpersonen sowie des Musikschulsekretariates erfolgt gemäss dem Personalreglement der Gemeinde Stein.

 

6. Finanzierung

 

6.1 Grundsatz

Die MSRS finanziert sich folgendermassen: Gemeindebeiträge, Elternbeiträge, Beiträge des Kanton Aargau, freiwillige Zuwendungen.

6.2 Gemeindebeiträge

Die Finanzverwaltung Stein verrechnet sämtliche Kosten den angeschlossenen Gemeinden anteilmässig weiter.

Die Leistungen der Gemeinden werden alljährlich in den Gemeindebudgets festgesetzt.

6.3 Elternbeiträge

Die Elternbeiträge werden von den Vertragsgemeinden individuell in einem separaten Gebührenreglement festgesetzt und auch von diesen eingezogen.

Der Ensembleunterricht wird kostendeckend durchgeführt.

Reduktionen wie Geschwisterrabatt usw. werden durch die Vertragsgemeinden individuell in einem separaten Gebührenreglement festgesetzt.

 

6.4 Rechnungsführung

Das Rechnungswesen der MSRS wird durch die Finanzverwaltung Stein besorgt. Die benötigten Unterlagen werden vom Musikschulsekretariat geliefert.

Die Elternbeiträge werden direkt von den Wohngemeinden verrechnet.


7. Schlussbestimmungen

 

7.1 Rechtsschutz

Beschwerden können an die Musikschulkommission gerichtet werden. Verfügungen und Entscheide der Musikschulkommission können innert 30 Tagen angefochten werden.

Der Gemeinderat Stein ist die erste Rekursinstanz für angefochtene Verfügungen und Entscheide der Organe der Musikschule.

7.2 Vertragsverhältnisse

Die Vertragsgemeinden können den Gemeindevertrag jeweils auf Ende Schuljahr mit einer Kündigungsfrist von 1 Jahr kündigen.

Sollte die MSRS aufgelöst werden, so ist das ihr gehörende Noten- und Instrumentenmaterial bis zur Neugründung einer ähnlichen Institution der jeweiligen Gemeinde zu unterstellen und den Volksschulen zur Benützung bereitzustellen.

7.3 Publikationen

Publikationsorgan der MSRS ist fricktal.info.

Die Musikschulleitung ist zuständig für den Unterhalt und die Aktualisierung der Homepage.

 

8. Inkrafttreten

 

Dieses Reglement tritt auf 1. Januar 2022 in Kraft.

 

Version 10.04.2021


Schulreglement als Download

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