Reglement Musikschule Region Stein

Einleitung

Die musikalische Bildung ist ein wichtiger Bestandteil einer gesamtheitlichen Erziehung unserer Kinder, die konsequent zu fördern ist. Die Entfaltung der Kinder geschieht im Wesentlichen über die Gemütskräfte, wozu das aktive Musizieren grosse Dienste leistet. Daneben werden auch andere wichtige Eigenschaften gefördert, wie Fantasie, Gedächtnis, Durchhaltewillen, Bewegungs- und Ordnungssinn sowie soziales Verhalten.

1. Allgemeines

Die in diesem Reglement verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

1.1. Grundsatz

Unter der Bezeichnung Musikschule Region Stein (MSRS) bietet die Gemeinde Stein und die angeschlossenen Gemeinden Sisseln, Münchwilen, Wallbach, Mumpf, Obermumpf und Schupfart ihren Einwohnern den Instrumental-, Gesangs- und Ensembleunterricht sowie die musikalische Früherziehung an.

Die Gemeinde Stein ist Sitzgemeinde der Musikschule Region Stein.

Der Unterricht für Volksschüler bis Vollendung der obligatorischen Schulzeit wird durch die Vertragsgemeinden und den Kanton unterstützt.

2. Organe

2.1 Gemeinderat

Die Finanzhoheit der MSRS unterliegt dem Gemeinderat Stein. Der Gemeinderat Stein ist Anstellungsbehörde für die Musikschulleitung und das Sekretariat.

2.2. Schulpflege

Die Schulpflege Stein ist Anstellungsbehörde der Musiklehrpersonen.

2.3. Musikschulkommission

Die Musikschulkommission setzt sich wie folgt zusammen:

Ein Mitglied aus dem Gemeinderat Stein, ein Mitglied aus der Schulpflege Stein oder der Kreisschul-pflege EMS mit Vertretung aus Stein oder Münchwilen sowie drei weiteren Mitgliedern aus den angeschlossenen Gemeinden. Die Musikschulleitung ist mit beratender Stimme, das Sekretariat für das Protokoll in der Kommission vertreten. Die Kommission konstituiert sich selbst und bestimmt aus ihren Reihen das Präsidium und das Vizepräsidium. Die Kommission hat die Aufsicht über die MSRS und übernimmt Aufgaben gemäss Pflichtenheft.

2.4. Musikschulleitung

Auf Antrag der Musikschulkommission wählt der Gemeinderat Stein die Musikschulleitung. Die Musikschulleitung ist für die musikpädagogische und organisatorische Leitung der Musikschule verantwortlich und übernimmt Aufgaben gemäss einem durch die Musikschulkommission erlassenen Pflichtenheft.

2.5. Ortsvertretung Musikschule

Die Schulpflege jeder angeschlossenen Gemeinde bestimmt eine Ortsvertretung Musikschule. Sie übernimmt in der jeweiligen Gemeinde Aufgaben gemäss einem durch die Musikschulkommission erlassenen Pflichtenheft.

2.6. Sekretariat

Auf Antrag der Musikschulkommission stellt der Gemeinderat Stein das Sekretariat an. Das Sekretariat ist die Verwaltung der MSRS und übernimmt Aufgaben gemäss einem durch die Musikschulkommission erlassenen Pflichtenheft.

2.7. Musiklehrpersonen

Auf Antrag der Musikschulkommission und der Musikschulleitung wählt die Schulpflege Stein die Musiklehrpersonen. Als Lehrkräfte können nur fachlich ausgewiesene Musiklehrpersonen angestellt werden. Die Musiklehrpersonen unterrichten an der MSRS und übernehmen Aufgaben gemäss einem durch die Musikschulkommission erlassenen Pflichtenheft.

2.8. Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung Stein ist zuständig für die finanzielle Abwicklung, insbesondere für die Ausrichtung der Besoldung der Musiklehrpersonen, der Musikschulleitung, des Sekretariats, der Musikschulkommission, der Ortsvertreter Musikschule sowie für das Inkasso der Betriebskosten der angeschlossenen Gemeinden.

3. Unterricht

3.1 Anmeldung und Abmeldung

An-, Ab- und Ummeldungen sind schriftlich und termingerecht dem Sekretariat abzugeben. Als Termin gelten der 15. Mai und der 15. Dezember. Die Anmeldung verlängert sich stillschweigend, sofern bis zum nächst gültigen Termin keine Ab- oder Ummeldung erfolgt. Dies gilt auch beim Übertritt an die Oberstufe. Ab- und Ummeldungen benötigen die Unterschrift der jeweiligen Musiklehrperson. Verspätete Meldungen können erst auf das nächste Semester berücksichtigt werden. Infolge Wegzug oder längerem Ausfall wegen Krankheit oder Unfall entscheidet die Musikschulkommission über ev. Rückvergütungen.

3.2 Ort

Der Unterricht wird, bei genügenden Anmeldungen und je nach Instrument möglichst am Wohn- oder Schulort des Schülers erteilt. Jede angeschlossene Gemeinde stellt für den Unterricht unentgeltlich geeignete Räume zur Verfügung.

3.3 Lektionen

Das Schuljahr entspricht demjenigen der Volksschule. Es gelten die Ferien- und Feiertagsregelungen der jeweiligen Gemeinden. An unterrichtsfreien Tagen der Volksschule infolge Lehrerweiterbildungen findet der Instrumentalunterricht trotzdem statt. Fällt eine Musiklehrperson länger als 2 Wochen wegen Krankheit oder Unfall aus, wird vom Musikschulleiter eine Stellvertretung organisiert. Wenn die Musiklehrperson aus anderen Gründen fehlt, muss der Unterricht nachgeholt werden. Der Unterricht umfasst 1 Lektion pro Woche und mindestens 36 Wochen pro Schuljahr. Er beginnt spätestens in der zweiten Schulwoche nach den Sommerferien. Die Dauer der Lektion wird durch die Musikschulkommission festgelegt.

3.4 Fächerangebot

Die Musikschulkommission bestimmt das Fächerangebot. Bei zu geringer Fachbelegung können Schüler an andere Musikschulen gewiesen werden, wobei die Elternbeiträge dieselben bleiben wie an der Musikschule Region Stein.

3.5 Notenmaterial und Musikinstrumente

Instrumente und Notenmaterial gehen zu Lasten der Schüler bzw. Eltern.

3.6 Lehrerzuteilung und Stundenplan

Die Musikschulleitung teilt die Instrumentallehrpersonen zu. Die Instrumentallehrpersonen erstellen den Stundenplan.

3.7 Veranstaltungen

Die Musikschule Region Stein führt in den Vertragsgemeinden regelmässig öffentliche Veranstaltungen wie Musizierstunden und Konzerte durch. Der öffentliche Musikvortrag im grossen und kleinen Rahmen ist ein wichtiger Bestandteil des Instrumentalunterrichts. Er dient den Schülern zum Üben im öffentlichen Auftreten und gibt Einblick in die Tätigkeit der Musikschule.

4. Schüler und Eltern

4.1 Pflichten der Schüler

Die Instrumentalschüler sind verpflichtet die belegten Instrumentalfächer gewissenhaft, pünktlich und vorbereitet zu besuchen. Ist der Besuch des Unterrichtes wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund nicht möglich, ist die Instrumentallehrperson frühestmöglich zu benachrichtigen.

4.2 Versicherungen

Die Unfallversicherung ist Sache des Schülers. Personen- und Sachschäden resultierend aus dem Betrieb der MSRS sind durch deren Haftpflichtversicherung der Gemeinde Stein versichert.

4.3 Pflichten der Eltern

Die Eltern fördern nach Möglichkeit den Musikschulunterricht ihrer Kinder und sorgen dafür, dass die Schüler vorbereitet den Unterricht besuchen.

5. Dienstverhältnisse

5.1 Verträge

Die Musikschulleitung und das Sekretariat sind vom Gemeinderat Stein mittels individueller Arbeitsverträge angestellt. Die Musiklehrpersonen sind von der Schulpflege Stein (für Unterstufe) oder der Kreisschulpflege EMS (für Oberstufe) mittels individueller Arbeitsverträge angestellt.

5.2 Wahlbehörde

Die Musikschulkommission wird vom Gemeinderat Stein mittels Wahlannahmeerklärung gewählt. Die Ortsvertreter Musikschule werden von den jeweiligen Schulpflegen der angeschlossenen Gemeinden bestimmt bzw. delegiert.

5.3 Anstellungsbedingungen

Die Anstellung der Musikschullehrer, Musikschulleitung sowie des Sekretariats erfolgt gemäss dem Personalregelement der Gemeinde Stein.

6. Finanzierung

6.1 Grundsatz

Die MSRS finanziert sich folgendermassen: Beiträge der Gemeinden, Beiträge des Kantons Aargau, freiwillige Zuwendungen (z.B. Erträge aus Konzerten etc.).

6.2 Gemeindebeiträge

Die Finanzverwaltung Stein verrechnet sämtliche Kosten den anderen Gemeinden anteilmässig weiter. Die Leistungen der Gemeinden werden alljährlich in den Gemeindebudgets festgesetzt.

6.3 Schülerbeiträge

Die Schülerbeiträge werden von den Vertragsgemeinden individuell in einem separaten Gebührenreglement festgesetzt und auch von diesen eingezogen. Der Ensembleunterricht wird kostendeckend durchgeführt.

6.4 Reduktion und Erlass des Elternbeitrages

Reduktionen wie Geschwisterrabatt etc. werden durch die Vertragsgemeinden individuell in einem separaten Gebührenreglement festgesetzt.

6.5 Rechnungsführung

Das Rechnungswesen der MSRS wird durch die Finanzverwaltung Stein besorgt. Die benötigten Unterlagen werden vom Musikschulsekretariat geliefert. Die Schülerbeiträge werden direkt von den Wohngemeinden verrechnet.

7. Schlussbestimmungen

7.1 Rechtsschutz

Beschwerden können an die Musikschulkommission gerichtet werden. Verfügungen und Entscheide der Musikschulkommission können innert 30 Tagen angefochten werden. Der Gemeinderat Stein ist die erste Rekursinstanz für angefochtene Verfügungen und Entscheide der Organe der Musikschule.

7.2 Vertragsverhältnisse

Die Vertragsgemeinden können den Gemeindevertrag jeweils auf Ende Schuljahr mit einer Kündigungsfrist von 1 Jahr erstmals nach 4 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages kündigen. Sollte die MSRS aufgelöst werden, so ist das ihr gehörende Noten- und Instrumentenmaterial bis zur Neugründung einer ähnlichen Institution den Schulpflegen der jeweiligen Gemeinden zu unterstellen und den Ortsschulen zur Benützung bereitzustellen.

7.3 Publikationen

Publikationsorgan der MSRS ist der Bezirksanzeiger. Die Musikschulleitung ist zuständig für den Unterhalt und die Aktualisierung der Homepage.

8. Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt auf 1. Januar 2012 in Kraft.

Version 04.05.2016


Schulreglement als Download

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Größe: 26,728 Kb
Typ: pdf